Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1. Geltungsbereich
Die Marketingagentur Media Metrics Digital (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). Der Vertragspartner der Agentur wird nachfolgend schlicht „Kunde“ genannt. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen
der Agentur und Kunden, insbesondere selbst, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Kunden anwendbar, welche Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sind.
1.2. Maßgebliche Fassung
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der
AGB. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem
Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3. Widerspruch
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei etwaiger Kenntnis,
nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Etwaigen AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines
weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4. Bekanntgabe Änderungen
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen vierzehn (14) Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese
Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und
Entgelte.
1.5. Angebote der Agentur
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Konzept- und Ideenschutz
2.1. Konzepterstellung vor Vertragsabschluss
Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen,
und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach,
so gilt nachstehende Regelung:
2.2. Pitching Vertrag
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten
der potenzielle Kunde- und die Agentur in ein Vertragsverhältnis (im Folgenden „Pitching Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die gegenständlichen AGB zu Grunde.
2.3. Konzepterarbeitung ist Vorleistung
Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
übernommen hat.
2.4. Leistungsschutz des Werks
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon auf
Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.5. Sonstige Leistungen
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche nicht immer
Werkhöhe erreichen und somit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.
Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender
Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind
und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne
dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel, etc. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.6. Unterlassungserklärung
Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, unabhängig davon, ob diese
durch das Urheberrecht geschützt sind oder nicht, außerhalb des Korrektivs eines später
abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen
oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.7. Klarstellungspflicht für eigene Ideen
Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er oder einer seiner Leute bereits vor der Präsentation gekommen
ist, so hat er dies der Agentur binnen vierzehn (14) Tagen nach dem Tag der Präsentation
per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben,
bekannt zu geben.
2.8. Zweifelsregel
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei auch verdienstlich wurde.
2.9. Befreiung von der Unterlassungsverpflichtung
Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und
Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur,
sowie dem allfälligen Briefingprotokoll (im Folgenden die „Angebotsunterlagen“ genannt). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens
besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
3.2. Genehmigungsfiktion
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind
vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei (3) Werktagen ab Eingang beim
Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Unterstützungspflicht
Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird
sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, welcher dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der
Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Rechteclearing
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster
etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter
zu prüfen (im Folgenden „Rechteclearing“ genannt) und garantiert, dass die Unterlagen
frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden
können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung
ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer
Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die
Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile
zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die
Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die
Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde
stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen und sonstigen relevanten Beweismittel zur Verfügung.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Fremdleistungen
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich
bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (im
Folgenden die „Fremdleistung“ genannt).
4.2. Beauftragung von Dritten
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den
Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3. Eintrittsverpflichtung
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und
die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
4.4 Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
5. Social-Media-Kanäle
5.1. Hinweis
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die
Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Instagram, Twitter, Tiktok,
Youtube, myspace, Clubhouse etc.; im Folgenden gemeinsam die „Anbieter“ genannt)
es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht
verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher
dass von der Agentur weder kalkulierbare noch beherrschbares Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen
Nutzers wird zwar teilweise von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall
einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese gleichzeitig auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.
5.2. Bestätigung Kunde
Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)
bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen
und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der
Inhalte zu erreichen, kann die Agentur nicht dafür einstehen, dass die beauftragte
Kampagne auch jederzeit abrufbar ist. Die Agentur schließt demnach jegliche Haftung,
so insbesondere Gewährleistung und Garantie für vorstehende Vorfälle aus.
6. Erfüllungsort und Gefahrtragung
6.1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
6.2. Gefahrtragung
Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde. Für Daten geht die Gefahr des
Untergangs bzw, der Veränderung beim Download und beim Versand via Internet mit
dem Überschreiten der Agentur Netzwerkschnittstelle auf den Kunde über.
7. Termine
7.1. Grundregel
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
7.2. Verlängerung
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, welche sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt (bspw. Pandemie, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, Naturkatastrophen, etc.) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die
Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei (2) Monate andauern, sind der Kunde und
die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Rügepflicht
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest vierzehn (14) Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Honorar
8.1. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer (netto). Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern, allfällige Vertragsgebühren und anderer Auslagen, die zur Durchführung des Auftrages unumgänglich sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Agentur ist ein Einzelunternehmen in Österreich und gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
8.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
8.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
8.4. Preisgestaltung
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem individuellen Aufwand und wird im Angebot festgelegt. Der vereinbarte Preis ist monatlich im Voraus zu entrichten und unterliegt einem Retainer-Modell (Im Rahmen eines Retainer-Modells wird ein fixer monatlicher Betrag vereinbart, der unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung regelmäßig im Voraus zu entrichten ist. Diese Pauschalvergütung sichert die kontinuierliche Verfügbarkeit und Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit). Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung sowie etwaiger Nebenforderungen vereinbart, um die tatsächliche Kaufkraft des Honorars über die Vertragslaufzeit hinweg zu sichern.
Zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2020 = 100) oder ein künftiger Index, der an seine Stelle tritt. Die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl gilt als Bezugsgröße. Schwankungen der Indexzahl innerhalb eines Bereichs von bis zu 5 % (fünf Prozent), sowohl nach oben als auch nach unten, bleiben unberücksichtigt. Erst wenn diese Schwankung den Spielraum von 5 % über- oder unterschreitet, wird der Betrag neu berechnet.
Hierzu dient die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums liegende Indexzahl als Grundlage für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages und die Berechnung eines neuen Spielraums. Die so berechneten Beträge werden auf eine Dezimalstelle aufgerundet.
8.5. Anspruchsentstehung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 10.000,00 (Euro zehntausend), oder solchen, die sich über einen
längeren Zeitraum (ab vier (4) Wochen) erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.6. Entgeltlichkeit
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und
die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch
auf ein Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.7. Leistungsumfang und Barauslagen
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen
sind vom Kunden zu ersetzen.
8.8. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich und grundsätzlich entgeltlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als fünfzehn Prozent (15 %) übersteigen, wird die Agentur
den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei (3) Werktagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis fünfzehn Prozent (15 %) ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung
gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.9. Einseitige Änderungen Kunde und Abbruch
Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder
abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der
Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern
der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte
für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur,
schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an
bereits erbrachten Arbeiten keine Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1. Fälligkeit
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug (kein Skonto) zur Zahlung
fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der
Agentur.
9.2. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
zumindest EUR 20,00 (Euro zwanzig) je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines
mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender
Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3. Fälligstellung sonstige Verträge und Teilleistungen
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4. Zurückbehaltungsrecht
Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5. Terminverlust
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der
nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor,
die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1. Eigentum
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,
etc.), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und
Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden, unabhängig davon um welches Medium es sich handelt. Der Kunde erwirbt durch Zahlung
des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch
ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von
der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits
vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem
jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Dieser Widerruf muss insbesondere keine Begründung der Agentur enthalten.
10.2. Änderungs- bzw. Bearbeitungsrecht
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur vorab und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller
sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil und
ausgeschlossen. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Das heißt ohne
vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der
Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3. Außervertragliche Nutzung
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist - die schriftliche vorab Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene
Vergütung zu.
10.4. Werbemittel
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist
oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Haftung
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des
für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1. Pflicht
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf
die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Referenz
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1. Rügeverpflichtung
Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht (8) Tagen
nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht (8)
Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung
von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2. Gewährleistungsbehelfe
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle
zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der
mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3. Rechteclearing
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit
verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit
von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4. Regress
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein (1) Jahr nach
Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Anwendung der Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1. Haftungsausschluss
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (im Folgenden „Leute“ genannt)
für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es
sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von Verschulden hat der Geschädigte zu beweisen, die
Anwendung der Vermutung des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Soweit die Haftung
der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer Leute. Die Agentur verfügt außerdem über eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine Cyber-Versicherung, eine Rechtsschutzversicherung und eine Arbeitnehmerhaftpflichtversicherung und haftet nur in der Höhe der Versicherungssumme.
13.2. Haftungsbeschränkung
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen
ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht
schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3. Verfall
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs (6) Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei (3) Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach jedenfalls mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Vorzeitige Auflösung
14.1. Auflösungsgründe Agentur
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von (vierzehn) 14 Tagen weiter
verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von vierzehn (14) Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem
Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten,
verstößt; oder
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und
dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der
Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
14.2. Auflösungsgründe Kunde
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest
vierzehn (14) Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
15. Geheimhaltung und Sicherheit
15.1. Vereinbarung
Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und nicht
allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung
der Rechtsbeziehung – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn
es nicht zur Ausführung des Werks bzw. der Leistung kommt. Weiteres verpflichtet
sich der Kunde Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des
abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Aus der Kenntnis der vertraulichen Informationen und Unterlagen wird der Kunde im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen
keine Rechte (insbesondere auf Vorbenutzung) herleiten.
15.2. Überbindung
Der Kunde hat diese Geheimhaltungspflicht seinen mit der Ausführung des Auftrags
befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur
Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.
15.3. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und weitere mit der Bearbeitung des Werkes Beauftragte („Subunternehmer“) die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, sowie ab 25.05.2018 gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung, einzuhalten.
15.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Daten freiwillig zur Verfügung gestellt. Diese werden vom Auftragnehmer zum Zwecke der Betreuung verarbeitet. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass wir Ihre Daten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeiten. (Für einen Widerruf wendet sich der Auftraggeber bitte an: info@mediametricsdigital.com
15.5. Die vom Auftraggeber bereit gestellten Daten sind weiters zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten kann der Auftragnehmer den Vertrag mit dem Auftraggeber nicht abschließen.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
16.2. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
16.3. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden
über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen
übergeben hat.
16.4. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand (Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit
dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden) für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.5. Bezeichnungen
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
17. Mediation im Streitfall
17.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfälligen eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechtberater*In, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
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