top of page

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1. Geltungsbereich

Die Marketingagentur Media Metrics Digital (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). Der Vertragspartner der Agentur wird nachfolgend schlicht „Kunde“ genannt. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen

der Agentur und Kunden, insbesondere selbst, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug

genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Kunden anwendbar, welche Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sind.

 

1.2. Maßgebliche Fassung

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der

AGB. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem

Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

 

1.3. Widerspruch

Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei etwaiger Kenntnis,

nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Etwaigen AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines

weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

 

1.4. Bekanntgabe Änderungen

Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen vierzehn (14) Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese

Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und

Entgelte.

 

1.5. Angebote der Agentur

Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Konzept- und Ideenschutz

 

2.1. Konzepterstellung vor Vertragsabschluss

Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen,

und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach,

so gilt nachstehende Regelung:

 

2.2. Pitching Vertrag

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten

der potenzielle Kunde- und die Agentur in ein Vertragsverhältnis (im Folgenden „Pitching Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die gegenständlichen AGB zu Grunde.

 

2.3. Konzepterarbeitung ist Vorleistung

Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung

kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten

übernommen hat.

 

2.4. Leistungsschutz des Werks

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese

Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon auf

Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

2.5. Sonstige Leistungen

Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, welche nicht immer

Werkhöhe erreichen und somit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.

Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender

Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie

definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind

und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne

dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und

Illustrationen, Werbemittel, etc. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

 

2.6. Unterlassungserklärung

Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen, unabhängig davon, ob diese

durch das Urheberrecht geschützt sind oder nicht, außerhalb des Korrektivs eines später

abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen

oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

2.7. Klarstellungspflicht für eigene Ideen

Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er oder einer seiner Leute bereits vor der Präsentation gekommen

ist, so hat er dies der Agentur binnen vierzehn (14) Tagen nach dem Tag der Präsentation

per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben,

bekannt zu geben.

 

2.8. Zweifelsregel

Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden

verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei auch verdienstlich wurde.

 

2.9. Befreiung von der Unterlassungsverpflichtung

Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch

Zahlung einer angemessenen befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

 

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und

Mitwirkungspflichten des Kunden

 

3.1. Leistungsumfang

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur,

sowie dem allfälligen Briefingprotokoll (im Folgenden die „Angebotsunterlagen“ genannt). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen

Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens

besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

 

3.2. Genehmigungsfiktion

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,

Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind

vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei (3) Werktagen ab Eingang beim

Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden

gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

3.3. Unterstützungspflicht

Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird

sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt

werden. Der Kunde trägt den Aufwand, welcher dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der

Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

3.4. Rechteclearing

Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster

etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter

zu prüfen (im Folgenden „Rechteclearing“ genannt) und garantiert, dass die Unterlagen

frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden

können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung

ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer

Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die

Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile

zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die

Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die

Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde

stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen und sonstigen relevanten Beweismittel zur Verfügung.

 

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

4.1. Fremdleistungen

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich

bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als

Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (im

Folgenden die „Fremdleistung“ genannt).

 

4.2. Beauftragung von Dritten

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den

Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass

dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

4.3. Eintrittsverpflichtung

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und

die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

4.4 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

5. Social-Media-Kanäle

5.1. Hinweis

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die

Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Instagram, Twitter, Tiktok,

Youtube, myspace, Clubhouse etc.; im Folgenden gemeinsam die „Anbieter“ genannt)

es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus

beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht

verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher

dass von der Agentur weder kalkulierbare noch beherrschbares Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen

Nutzers wird zwar teilweise von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung

eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die

Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall

einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese gleichzeitig auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.

 

5.2. Bestätigung Kunde

Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)

bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen

und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der

Inhalte zu erreichen, kann die Agentur nicht dafür einstehen, dass die beauftragte

Kampagne auch jederzeit abrufbar ist. Die Agentur schließt demnach jegliche Haftung,

so insbesondere Gewährleistung und Garantie für vorstehende Vorfälle aus.

 

6. Erfüllungsort und Gefahrtragung

 

6.1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

 

6.2. Gefahrtragung

Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde. Für Daten geht die Gefahr des

Untergangs bzw, der Veränderung beim Download und beim Versand via Internet mit

dem Überschreiten der Agentur Netzwerkschnittstelle auf den Kunde über.

 

7. Termine

 

7.1. Grundregel

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

 

7.2. Verlängerung

Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, welche sie nicht zu

vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt (bspw. Pandemie, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, Naturkatastrophen, etc.) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die

Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei (2) Monate andauern, sind der Kunde und

die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

7.3. Rügepflicht

Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest vierzehn (14) Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

8. Honorar

 

8.1. Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer (netto). Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern, allfällige Vertragsgebühren und anderer Auslagen, die zur Durchführung des Auftrages unumgänglich sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Agentur ist ein Einzelunternehmen in Österreich und gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

8.2.  Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

 

8.3.  Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

8.4. Preisgestaltung

 

Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem individuellen Aufwand und wird im Angebot festgelegt. Der vereinbarte Preis ist monatlich im Voraus zu entrichten und unterliegt einem Retainer-Modell (Im Rahmen eines Retainer-Modells wird ein fixer monatlicher Betrag vereinbart, der unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung regelmäßig im Voraus zu entrichten ist. Diese Pauschalvergütung sichert die kontinuierliche Verfügbarkeit und Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit). Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung sowie etwaiger Nebenforderungen vereinbart, um die tatsächliche Kaufkraft des Honorars über die Vertragslaufzeit hinweg zu sichern.

Zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2020 = 100) oder ein künftiger Index, der an seine Stelle tritt. Die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl gilt als Bezugsgröße. Schwankungen der Indexzahl innerhalb eines Bereichs von bis zu 5 % (fünf Prozent), sowohl nach oben als auch nach unten, bleiben unberücksichtigt. Erst wenn diese Schwankung den Spielraum von 5 % über- oder unterschreitet, wird der Betrag neu berechnet.

Hierzu dient die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums liegende Indexzahl als Grundlage für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages und die Berechnung eines neuen Spielraums. Die so berechneten Beträge werden auf eine Dezimalstelle aufgerundet.

 

8.5. Anspruchsentstehung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede

einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung

ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 10.000,00 (Euro zehntausend), oder solchen, die sich über einen

längeren Zeitraum (ab vier (4) Wochen) erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

 

8.6. Entgeltlichkeit

Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und

die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch

auf ein Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

8.7. Leistungsumfang und Barauslagen

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen

sind vom Kunden zu ersetzen.

 

8.8. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich und grundsätzlich entgeltlich.

Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich

veranschlagten um mehr als fünfzehn Prozent (15 %) übersteigen, wird die Agentur

den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom

Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei (3) Werktagen nach diesem

Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt

gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis fünfzehn Prozent (15 %) ist eine

gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung

gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

 

8.9. Einseitige Änderungen Kunde und Abbruch

Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder

abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der

Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern

der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung

der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte

für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur,

schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an

bereits erbrachten Arbeiten keine Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1. Fälligkeit

Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug (kein Skonto) zur Zahlung

fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart

werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der

Agentur.

 

9.2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall

des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit

sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit

zumindest EUR 20,00 (Euro zwanzig) je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines

mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender

Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

9.3. Fälligstellung sonstige Verträge und Teilleistungen

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen

anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

9.4. Zurückbehaltungsrecht

Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des

aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur

Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

9.5. Terminverlust

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der

nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor,

die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

 

9.6. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich

anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1. Eigentum

Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,

Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias,

etc.), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und

Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden, unabhängig davon um welches Medium es sich handelt. Der Kunde erwirbt durch Zahlung

des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch

ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von

der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits

vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem

jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Dieser Widerruf muss insbesondere keine Begründung der Agentur enthalten.

 

10.2. Änderungs- bzw. Bearbeitungsrecht

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren

Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit

ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur vorab und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller

sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil und

ausgeschlossen. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Das heißt ohne

vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der

Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

 

10.3. Außervertragliche Nutzung

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten

Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung

urheberrechtlich geschützt ist - die schriftliche vorab Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene

Vergütung zu.

 

10.4. Werbemittel

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des

Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist

oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

 

10.5. Haftung

Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des

für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

11. Kennzeichnung

 

11.1. Pflicht

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf

die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür

ein Entgeltanspruch zusteht.

 

11.2. Referenz

Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des

Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

12. Gewährleistung

 

12.1. Rügeverpflichtung

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht (8) Tagen

nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht (8)

Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung

von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

12.2. Gewährleistungsbehelfe

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf

Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle

zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die

Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden

ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der

mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

 

12.3. Rechteclearing

Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,

insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit

durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit

verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit

von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

 

12.4. Regress

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum

Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein (1) Jahr nach

Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen

zurückzuhalten. Die Anwendung der Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 

13. Haftung und Produkthaftung

 

13.1. Haftungsausschluss

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (im Folgenden „Leute“ genannt)

für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es

sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,

Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von Verschulden hat der Geschädigte zu beweisen, die

Anwendung der Vermutung des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Soweit die Haftung

der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung ihrer Leute. Die Agentur verfügt außerdem über eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine Cyber-Versicherung, eine Rechtsschutzversicherung und eine Arbeitnehmerhaftpflichtversicherung und haftet nur in der Höhe der Versicherungssumme.

 

13.2. Haftungsbeschränkung

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird

ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen

ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht

schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige

Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

13.3. Verfall

Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs (6) Monaten ab Kenntnis des

Schadens; jedenfalls aber nach drei (3) Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach jedenfalls mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

14. Vorzeitige Auflösung

 

14.1. Auflösungsgründe Agentur

Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten

hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von (vierzehn) 14 Tagen weiter

verzögert wird;

 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von vierzehn (14) Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem

Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten,

verstößt; oder

 

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und

dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der

Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

 

14.2. Auflösungsgründe Kunde

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest

vierzehn (14) Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

15. Geheimhaltung und Sicherheit

 

15.1. Vereinbarung

Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und nicht

allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung

der Rechtsbeziehung – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn

es nicht zur Ausführung des Werks bzw. der Leistung kommt. Weiteres verpflichtet

sich der Kunde Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des

abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Aus der Kenntnis der vertraulichen Informationen und Unterlagen wird der Kunde im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen

keine Rechte (insbesondere auf Vorbenutzung) herleiten.

 

15.2. Überbindung

Der Kunde hat diese Geheimhaltungspflicht seinen mit der Ausführung des Auftrags

befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur

Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

 

15.3. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und weitere mit der Bearbeitung des Werkes Beauftragte („Subunternehmer“) die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, sowie ab 25.05.2018 gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung, einzuhalten.

 

15.4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Daten freiwillig zur Verfügung gestellt. Diese werden vom Auftragnehmer zum Zwecke der Betreuung verarbeitet. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass wir Ihre Daten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeiten. (Für einen Widerruf wendet sich der Auftraggeber bitte an: info@mediametricsdigital.com

 

15.5. Die vom Auftraggeber bereit gestellten Daten sind weiters zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten kann der Auftragnehmer den Vertrag mit dem Auftraggeber nicht abschließen.

 

 

16. Allgemeine Bestimmungen

 

16.1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch

eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

16.2. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen

materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss

des UN-Kaufrechts.

 

16.3. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden

über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen

übergeben hat.

 

16.4. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand (Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit

dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden) für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem

Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

16.5. Bezeichnungen

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher

 

17. Mediation im Streitfall

 

17.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfälligen eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechtberater*In, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Media Metrics Digital

Media Metrics Digital Logo

Gemeinsam schaffen wir digitale Erlebnisse, die begeistern und nachhaltig wirken
- Ihr Wachstum, unsere Mission. -

Media Metrics Digital Logo

info@mediametricsdigital.com
Tel. 0664 232 7687
Niederösterreich, AT

bottom of page